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Lexikon keine Anlageberatung

Freistellungsauftrag

Kurz erklärt

Ein Freistellungsauftrag ist die Anweisung an eine Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags ohne Steuerabzug auszuzahlen.

Ohne diesen Auftrag behält die Bank ab dem ersten Euro Abgeltungssteuer ein, obwohl der Freibetrag zusteht. Das Geld ist nicht verloren, muss aber über die Anlage KAP der Steuererklärung zurückgeholt werden – deutlich aufwendiger als die wenigen Minuten für den Auftrag.

Höhe und Aufteilung

Insgesamt können 1.000 Euro pro Person und Jahr freigestellt werden, bei gemeinsam veranlagten Paaren 2.000 Euro. Wer Konten und Depots bei mehreren Instituten hat, kann den Betrag aufteilen – in der Summe jedoch nur einmal ausschöpfen. Eine Aufteilung lässt sich im laufenden Jahr anpassen, meist rückwirkend zum 1. Januar.

Wichtige Details

Zur Erteilung ist die Steuer-Identifikationsnummer erforderlich; ohne sie ist der Auftrag unwirksam. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag setzt ein Gemeinschaftskonto oder die Zusammenveranlagung voraus.

Erfasst werden alle Kapitalerträge bei dem jeweiligen Institut: Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale. Gerade wegen der Vorabpauschale lohnt es, den Auftrag auch dann zu erteilen, wenn ein thesaurierender ETF keine sichtbaren Erträge ausschüttet.

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Hinweis: Dieser Eintrag dient ausschließlich der allgemeinen Erklärung von Fachbegriffen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar. Investitionen am Kapitalmarkt sind mit Risiken verbunden, bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals.

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