Sparer-Pauschbetrag
Kurz erklärt
Der Sparer-Pauschbetrag ist der jährliche Freibetrag, bis zu dem Kapitalerträge in Deutschland steuerfrei bleiben – 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Paaren.
Er gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen: Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale. Erst darüber hinaus fallen Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Freistellungsauftrag nicht vergessen
Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank ab dem ersten Euro Steuer ein. Zurückholen lässt sich der Betrag später über die Anlage KAP der Steuererklärung – aufwendiger als der Auftrag, der in wenigen Minuten erteilt ist.
Bei mehreren Banken aufteilen
Der Pauschbetrag lässt sich auf mehrere Institute verteilen, in der Summe jedoch nur einmal ausschöpfen. Wer die Aufteilung falsch schätzt, verschenkt Freibetrag bei der einen Bank und zahlt bei der anderen Steuer. Eine Anpassung im laufenden Jahr ist möglich, meist rückwirkend zum Jahresbeginn.
Für Kinder und Geringverdiener
Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann statt eines Freistellungsauftrags eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Kapitalerträge bleiben dann auch oberhalb des Pauschbetrags steuerfrei.
Hinweis: Dieser Eintrag dient ausschließlich der allgemeinen Erklärung von Fachbegriffen und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar. Investitionen am Kapitalmarkt sind mit Risiken verbunden, bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals.
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